Artikel 73 VO (EU) 2013/1307

Übergangsbestimmungen

Für einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 73/2009 auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte über Maßnahmen zu erlassen, die zum Schutz erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen von Betriebsinhabern erforderlich sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.