Artikel 8 VO (EU) 2013/1307

Haushaltsdisziplin

(1) Der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzte Anpassungssatz findet nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2000 EUR überschreiten.

(2) Aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 16 gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels für Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2016.

Aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 17 gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels für Kroatien ab dem 1. Januar 2022.

(3) Um die korrekte Anwendung der Anpassungen der Direktzahlungen in Bezug auf die Haushaltsdisziplin zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Berechnungsgrundlage für die von den Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anzuwendenden Kürzungen zu erlassen.

(4) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten den Anpassungssatz gemäß Absatz 1 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

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