Artikel 9 VO (EU) 2013/1307

Aktiver Betriebsinhaber

(1) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, werden keine Direktzahlungen gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgezählten Unternehmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien um weitere ähnliche nichtlandwirtschaftliche Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen, und können später beschließen, solche Ergänzungen auch wieder zurücknehmen.

Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a)
der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,
b)
ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,
c)
ihre Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.

(3) Über die Absätze 1 und 2 hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,

a)
deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder
b)
deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

(3a) Über die Absätze 1, 2 und 3 hinaus können Mitgliedstaaten beschließen, dass Betriebsinhabern, die für die Zwecke ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht in einem nationalen Steuer- oder Sozialversicherungsregister eingetragen sind, keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen.

(4) Die Absätze 2, 3 und 3a gelten nicht für Betriebsinhaber, die für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhielten, die einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Dieser Betrag wird von den Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien, wie den jeweiligen nationalen oder regionalen Merkmalen, festgelegt und darf 5000 EUR nicht überschreiten.

(5) Um den Schutz der Rechte der Betriebsinhaber zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)
Kriterien, anhand derer festgestellt werden kann, in welchen Fällen die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers hauptsächlich als eine Fläche zu betrachten ist, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten wird;
b)
Kriterien, anhand derer zwischen Einkünften aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten unterschieden werden kann;
(c)
Kriterien für die Festlegung der in den Absätzen 2 und 4 genannten Beträge an Direktzahlungen, insbesondere für Direktzahlungen im ersten Jahr der Zuweisung der Zahlungsansprüche, wenn deren Wert noch nicht endgültig festgesetzt ist, sowie für Direktzahlungen für neue Betriebsinhaber,
d)
die von den Betriebsinhabern einzuhaltenden Kriterien, anhand deren für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nachgewiesen wird, dass ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und ihr Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 jedwede Beschlüsse gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 und bis zum 31. März 2018 jedwede Beschlüsse gemäß Absatz 3a mit. Bei Änderung solcher Beschlüsse teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt mit, zu dem diese Änderungsbeschlüsse jeweils gefasst wurden.

(7) Die Mitgliedstaaten können ab 2018 oder ab jedem späteren Jahr beschließen, dass Personen oder Personenvereinigungen, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 Unterabsätze 1 und 2 fallen, nur ein oder zwei der in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten drei Kriterien anführen können, um nachzuweisen, dass sie aktive Betriebsinhaber sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission einen entsprechenden Beschluss, falls er ab 2018 Anwendung findet, bis zum 31. März 2018, oder, falls er ab einem späteren Jahr Anwendung findet, bis zum 1. August des seiner Anwendung vorangehenden Jahres, mit.

(8) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 2 ab 2018 oder einem späteren Jahr nicht mehr anzuwenden. Sie teilen der Kommission einen entsprechenden Beschluss, falls er ab 2018 Anwendung findet, bis zum 31. März 2018, oder, falls er ab einem späteren Jahr Anwendung findet, bis zum 1. August des seiner Anwendung vorangehenden Jahres mit.

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