ANHANG IX VO (EU) 2013/1307

Verzeichnis gleichwertiger Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3

I.
Gleichwertige Methoden zur Anbaudiversifizierung

1)
Anbaudiversifizierung

Anforderung: mindestens drei landwirtschaftliche Kulturpflanzen, wobei die Hauptkultur höchstens 75 % umfasst und mindestens eines der folgenden Merkmale liegt vor:

es bestehen mindestens vier landwirtschaftliche Kulturpflanzen,

es gelten niedrigere Höchstgrenzen,

es besteht eine zweckmäßigere Wahl an landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, beispielsweise Hülsenfrüchten, Eiweißpflanzen, gegebenenfalls landwirtschaftliche Kulturpflanzen, die keine Bewässerung oder Behandlung mit Pestiziden notwendig machen,

regionale Sorten alter, traditioneller oder gefährdeter Arten von Kulturpflanzen werden auf mindestens 5 % der Rotationsfläche einbezogen.

2)
Fruchtfolge

Anforderung: mindestens drei landwirtschaftliche Kulturpflanzen, wobei die Hauptkultur höchstens 75 % abdeckt und mindestens eins der folgenden Merkmale liegt vor:

eine dem Umweltschutz förderlichere mehrjährige Fruchtfolge und/oder in der Folge eine Brache,

es bestehen mindestens vier landwirtschaftliche Kulturpflanzen

3)
Winterbegrünung(*)
4)
Zwischenfruchtanbau(*)

II.
Gleichwertige Methoden zur Erhaltung von Dauergrünland

1)
Bewirtschaftung von Wiesen oder Weideland

Anforderung: Erhaltung von Dauergrünland sowie mindestens eins der folgenden Merkmale:

Schnittregelung oder geeignetes Mähen (Termine, Methoden, Einschränkungen),

Erhaltung von Landschaftselementen auf Dauergrünland und Kontrolle der Buschvegetation,

bestimmte Grassorten und/oder Aussaatregelung zur Erneuerung je nach Art des Grünlands, dabei keine Zerstörung von hohem Naturschutzwert,

Entfernen von Futterpflanzen oder Heu,

geeignete Bewirtschaftung von Steilhängen,

Regelung für die Düngung,

Einschränkungen für die Verwendung von Pestiziden

2)
Regelungen für die extensive Beweidung

Anforderung: Erhaltung von Dauergrünland sowie mindestens eins der folgenden Merkmale:

extensive Beweidung (Zeitraum, maximaler Viehbesatz),

Behirtung oder Pastoralismus /Alpung in den Bergen,

Einsatz von lokalen oder traditionellen Tierrassen für die Beweidung des Dauergrünlands.

III.
Gleichwertige Methoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse

Anforderung: Anwendung einer der folgenden Methoden auf einem Teil des Ackerlandes, der mindestens dem gemäß Artikel 46 Absatz 1 festgesetzten Prozentsatz entspricht.

1)
Ökologische Flächenstilllegung
2)
Schaffung von Pufferzonen für Gebiete von hohem Naturwert, Natura-2000-Gebiete oder andere Biodiversitätsschutzgebiete, einschließlich entlang von Hecken und Wasserläufen
3)
Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Pufferstreifen und Feldrändern (Schnittregelung, lokale oder bestimmte Grassorten und/oder Aussaatregelung, Neuaussaat mit regionalen Sorten, keine Verwendung von Pestiziden, kein Ausbringen von Dung und/oder mineralischen Düngemitteln, keine Bewässerung, keine Bodenversiegelung)
4)
Saumflächen, Lichtstreifen und Lichtäcker für Wildtiere oder spezifische Tiere (Staudenränder, Schutz von Nestern, Wildblumenstreifen, Mischungen lokaler Saaten, nicht geerntete Kulturpflanzen)
5)
Bewirtschaftung (Beschnitt, Termine, Methode, Wiederherstellung) von Landschaftselementen (Bäume, Hecken, Ufergehölze, Steinmauern (Terrassen), Gräben, Teiche)
6)
Erhaltung des Grasbewuchs von torfigen oder feuchten Ackerböden (ohne Einsatz von Düngemitteln und ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln)
7)
Erzeugung auf Ackerland ohne Verwendung von Düngemitteln (mineralischen Düngemitteln und Dung) und/oder Pflanzenschutzmitteln, ohne Bewässerung und ohne Aussaat der gleichen Kulturpflanze zwei Jahre hintereinander auf der gleichen Fläche(*)
8)
Umwandlung von Ackerland in extensiv genutztes Dauergrünland

Fußnote(n):

(*)

Methoden, die der Berechnung nach Artikel 43 Absatz 12 Buchstabe c unterliegen.

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