ANHANG X VO (EU) 2013/1307

Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3

Merkmale

Umrechnungsfaktor

(m/Baum je m2)

Gewichtungsfaktor

Im Umweltinteresse genutzte Fläche

(falls beide Faktoren angewendet werden)

Brach liegende Flächen (je m2) entfällt 1 1 m2
Terrassen (je m) 2 1 2 m2
Landschaftselemente:
Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume (je m) 5 2 10 m2
Einzeln stehender Baum (je Baum) 20 1,5 30 m2
Feldgehölze (je m2) entfällt 1,5 1,5 m2
Teiche (je m2) entfällt 1,5 1,5 m2
Gräben (je m) 5 2 10 m2
Traditionelle Steinmauern (je m) 1 1 1 m2
Andere nicht aufgeführte, aber im Rahmen von GLÖZ 7 oder GAB 2 oder GAB 3 geschützte Landschaftselemente (je m2) entfällt 1 1 m2
Pufferstreifen und Feldränder (je m) 6 1,5 9 m2
Agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen (je m2) entfällt 1 1 m2
Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern (je m)
Ohne Erzeugung 6 1,5 9 m2
Mit Erzeugung 6 0,3 1,8 m2
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (je m2) entfällt 0,5 0,5 m2
Aufforstungsflächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii (je m2) entfällt 1 1 m2
Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (je m2) entfällt 0,3 0,3 m2
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (je m2) entfällt 1 1 m2
Flächen mit Miscanthus entfällt 0,7 0,7 m2
Flächen mit Silphium perfoliatum entfällt 0,7 0,7 m2
Für Honigpflanzen genutzte bachliegende Flächen (pollen- und nektarreiche Arten) entfällt 1,5 1,5 m2

Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3, die auf die im Verzeichnis gleichwertiger Methoden in Anhang IX Abschnitt III aufgeführten Elemente anzuwenden sind

Gleichwertige Methoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse Gleichwertige Standardmethoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse Umrechnungsfaktor Gewichtungsfaktor Im Umweltinteresse genutzte Fläche (falls beide Faktoren angewendet werden)
1)
Ökologische Flächenstilllegung (je m2)
Brach liegende Flächen entfällt 1 1 m2
2)
Schaffung von Pufferzonen (je m)
Pufferstreifen und Feldränder 6 1,5 9 m2
3)
Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Pufferstreifen und Feldränder (je m)
Pufferstreifen und Feldränder 6 1,5 9 m2
4)
Saumflächen, Lichtstreifen und Lichtäcker:
Saumflächen, Lichtstreifen (je m) Pufferstreifen und Feldränder 6 1,5 9 m2
Lichtäcker (je m2) Feldgehölze entfällt 1,5 1,5 m2
5)
Bewirtschaftung von Landschaftselementen:
Einzeln stehender Baum (je Baum) Einzeln stehender Baum 20 1,5 30 m2
In Reihe stehende Bäume (je m) Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume 5 2 10 m2
In Gruppe stehende Bäume/Feldgehölze (je m2) Feldgehölze entfällt 1,5 1,5 m2
Hecken (je m) Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume 5 2 10 m2
Ufergehölze (je m) Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume 5 2 10 m2
Terrassen (je m) Terrassen 2 1 2 m2
Steinmauern (je m) Traditionelle Steinmauern 1 1 1 m2
Gräben (je m) Gräben 5 2 10 m2
Teiche (je m2) Teiche entfällt 1,5 1,5 m2
6)
Erhaltung des Grasbewuchses von torfigen oder feuchten Ackerböden (ohne Einsatz von Düngemitteln und ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) (je m2)
Brach liegende Flächen entfällt 1 1 m2
7)
Erzeugung auf Ackerland ohne Verwendung von Düngemitteln und/oder Pflanzenschutzmitteln, ohne Bewässerung und ohne Aussaat der gleichen Kulturpflanze zwei Jahre hintereinander auf der gleichen Fläche (je m2)
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb; Streifen an Waldrändern mit Erzeugung; Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen entfällt

0,3

0,7 für stickstoffbindende Pflanzen

0,3 m2

0,7 m2

8)
Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland (je m2)
Brach liegende Flächen entfällt 1 1 m2

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