Artikel 10 VO (EU) 2013/1308
Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper
Die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper gelten gemäß Anhang IV Abschnitte A bzw. B im Rindfleischsektor für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder und im Schweinefleischsektor für Schlachtkörper von Schweinen, die nicht für die Zucht verwendet worden sind.
Im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch können die Mitgliedstaaten ein Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper von Schafen nach den in Anhang IV Teil C enthaltenen Vorschriften anwenden.
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