Artikel 102 VO (EU) 2013/1308

Beziehung zu Marken

(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 103 Absatz 2 stünde und die ein Erzeugnis betrifft, das unter eine der in Anhang VII Teil II aufgeführten Kategorien fällt, abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wurde.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

(2) Unbeschadet des Artikels 101 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung darf eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 103 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung steht und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung im Gebiet der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) vorliegen.

In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).

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