Artikel 107 VO (EU) 2013/1308
Bestehende geschützte Weinnamen
(1) Die in den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates(1) und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission(2) genannten Weinnamen sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung auf.
(2) Die Kommission ergreift im Wege von Durchführungsrechtsakten den entsprechenden formalen Schritt, Weinnamen, für die Artikel 118s Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 gilt, aus dem in Artikel 104 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Register zu streichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung genannten Verfahrens erlassen.
(3) Artikel 106 gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
Die Kommission kann bis zum 31. Dezember 2014 auf eigene Initiative Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, wenn diese die in Artikel 93 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Für Kroatien werden die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Weinnamen(3) vorbehaltlich eines positiven Ergebnisses des Einspruchsverfahrens im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 104 auf.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1).
ABl. C 116 vom 14.4.2011, S. 12.
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