Artikel 111 VO (EU) 2013/1308
Sonstige Durchführungsbefugnisse
Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung des Einspruchs als unzulässig. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.