Artikel 115 VO (EU) 2013/1308

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für das Verfahren zur Prüfung der Schutzanträge oder der Genehmigung einer Änderung eines traditionellen Begriffs sowie für das Verfahren für Anträge auf Einspruch oder Löschung, insbesondere zu Folgendem erlassen:

a)
Dokumentenmuster und Übermittlungsformat;
b)
Fristen;
c)
die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Unterstützung des Antrags oder des Ersuchens zu übermitteln sind;
d)
die genaueren Bestimmungen dafür, die geschützten traditionellen Begriffe der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf Schutz eines traditionellen Begriffs oder eines Antrags auf Änderung des geschützten Begriffs oder auf Löschung des Schutzes eines traditionellen Begriffs.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung des Schutzes traditioneller Begriffe, für die der Schutzantrag angenommen wurde, insbesondere, indem diese Begriffe gemäß Artikel 112 eingeteilt und eine Begriffsbestimmung und/oder die Verwendungsbedingungen veröffentlicht wird/werden.

(4) Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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