Artikel 119 VO (EU) 2013/1308

Obligatorische Angaben

(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:

a)
die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II. Wurden Weinbauerzeugnisse der in Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 festgelegten Kategorien einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen, so wird der Bezeichnung der Kategorie Folgendes vorangestellt:

i)
der Begriff „entalkoholisierter” , wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses nicht mehr als 0,5 % vol beträgt, oder
ii)
der Begriff „teilweise entalkoholisierter” , wenn der vorhandene Alkoholgehalt mehr als 0,5 % vol beträgt und unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt;

b)
für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:

i)
den Begriff "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" und
ii)
den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;

c)
den vorhandenen Alkoholgehalt;
d)
die Angabe der Herkunft;
e)
die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;
f)
bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers; und
g)
im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts;
h)
die Nährwertdeklaration gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
i)
das Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und
j)
bei Weinbauerzeugnissen, die einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurden und einen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol aufweisen, das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann bei anderen Weinbauerzeugnissen als denen, die einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurden, auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses verzichtet werden, wenn das Etikett des Weins den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe trägt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" in folgenden Fällen verzichtet werden:

a)
wenn in Einklang mit der Produktspezifikation gemäß Artikel 94 Absatz 2 dieser Verordnung ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist;
b)
unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten, Umständen, die von der Kommission durch den Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 227 festgelegt werden, um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken zu gewährleisten.

(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe h kann die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Energiewert beschränkt werden, der durch die Verwendung des Symbols „E” für Energie ausgedrückt werden kann. In diesen Fällen wird die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben. Diese Nährwertdeklaration darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe i kann das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben werden. In solchen Fällen gelten folgende Anforderungen:

a)
Es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden,
b)
das Verzeichnis der Zutaten darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und
c)
die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müssen unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen.

Die Angabe nach Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes umfasst das Wort „enthält” gefolgt von der Bezeichnung des Stoffes oder des Erzeugnisses gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

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