Artikel 12 VO (EU) 2013/1308

Zeiträume der öffentlichen Intervention

Die öffentliche Intervention findet Anwendung

a)
für Weichweizen vom 1. Oktober bis zum 31. Mai,
b)
für Hartweizen, Gerste und Mais das gesamte Jahr über,
c)
für Rohreis das gesamte Jahr über,
d)
für Rindfleisch das gesamte Jahr über,
e)
für Butter und Magermilchpulver vom 1. Februar bis zum 30. September.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.