Artikel 12 VO (EU) 2013/1308
Zeiträume der öffentlichen Intervention
Die öffentliche Intervention findet Anwendung
- a)
- für Weichweizen vom 1. Oktober bis zum 31. Mai,
- b)
- für Hartweizen, Gerste und Mais das gesamte Jahr über,
- c)
- für Rohreis das gesamte Jahr über,
- d)
- für Rindfleisch das gesamte Jahr über,
- e)
- für Butter und Magermilchpulver vom 1. Februar bis zum 30. September.
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