Artikel 131 VO (EU) 2013/1308

Vorübergehender Marktverwaltungsmechanismus

(1) Die Kommission kann für die Dauer des in Artikel 124 genannten Zeitraums Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, um ein ausreichendes Zuckerangebot auf dem Unionsmarkt sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Mit diesen Maßnahmen kann – in Bezug auf die erforderliche Menge und Dauer – die Höhe des auf eingeführtem Rohzucker zu zahlenden Zolls angepasst werden.

Maßnahmen zur Festlegung einer Überschussabgabe im Rahmen des vorübergehenden Marktverwaltungsmechanismus werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlassen.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der angemessenen Menge von Nichtquotenzucker und eingeführtem Rohzucker, die auf den Unionsmarkt freigesetzt werden kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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