Artikel 139 VO (EU) 2013/1308

Nichtquotenerzeugung

(1) Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 136 genannte Quote hinaus erzeugt wird, kann

a)
zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 140 verwendet werden,
b)
gemäß Artikel 141 auf die Erzeugung innerhalb der Quote des nächsten Wirtschaftsjahres übertragen werden,
c)
im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) verwendet werden,
d)
im Rahmen einer von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festzusetzenden Mengenbegrenzung unter Wahrung der Verpflichtungen ausgeführt werden, die sich aus internationalen Abkommen ergeben, die gemäß dem AEUV geschlossen wurden, oder
e)
für den Binnenmarkt freigegeben werden, unter Einhaltung des in Artikel 131 beschriebenen Mechanismus, zum Zwecke der Anpassung des Angebots an die Nachfrage auf der Grundlage der Bedarfsvorausschätzung.

Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Artikels beschriebenen Maßnahmen werden umgesetzt, bevor die Maßnahmen gegen Marktstörung gemäß Artikel 219 Absatz 1 getroffen werden.

Auf sonstige Mengen wird die Überschussabgabe gemäß Artikel 142 erhoben.

(2) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

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