Artikel 14 VO (EU) 2013/1308

Ankauf zu einem festen Preis oder im Wege der Ausschreibung

Ist die öffentliche Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 1 eröffnet, so ergreift der Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV Maßnahmen zur Festsetzung der Ankaufspreise für die in Artikel 11 genannten Erzeugnisse, sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur mengenmäßigen Beschränkung, wenn die Ankäufe zu einem Festpreis erfolgen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.