Artikel 141 VO (EU) 2013/1308

Übertragung von Überschusszucker

(1) Jedes Unternehmen kann beschließen, den seine Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupquote überschreitenden Teil der Erzeugung ganz oder teilweise auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres zu übertragen. Dieser Beschluss ist unbeschadet des Absatzes 3 unwiderruflich.

(2) Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben,

a)
unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von diesem festgesetzten Datum

i)
zwischen dem 1. Februar und dem 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres über die übertragenen Rohrzuckermengen,
ii)
zwischen dem 1. Februar und dem 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres über die übertragenen Mengen von Rübenzucker oder Inulinsirup;

b)
verpflichten sich, diese Mengen bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung zu lagern.

(3) Lag die endgültige Erzeugung eines Unternehmens im betreffenden Wirtschaftsjahr unter der zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Absatz 1 vorgenommenen Vorausschätzung, so kann die übertragene Menge bis spätestens 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend angepasst werden.

(4) Die übertragenen Mengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote des folgenden Wirtschaftsjahres erzeugten Mengen.

(5) Während eines Wirtschaftsjahres gemäß den Bestimmungen dieses Artikels eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 17 oder 130 sein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.