Artikel 144 VO (EU) 2013/1308
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Was die in Artikel 137 genannten Unternehmen angeht, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften zu Folgendem erlassen:
- a)
- die Zulassungsanträge der Unternehmen sowie die von den zugelassenen Unternehmen zu führenden Aufzeichnungen und vorzulegenden Angaben;
- b)
- die Regelung für die von den Mitgliedstaaten bei den zugelassenen Unternehmen vorzunehmenden Kontrollen;
- c)
- die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission und die zugelassenen Unternehmen;
- d)
- die Lieferung der Ausgangserzeugnisse an die Unternehmen, einschließlich der Lieferverträge und Lieferscheine;
- e)
- die Zuckeräquivalenz gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a;
- f)
- die besondere Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage;
- g)
- die Ausfuhren gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d;
- h)
- die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, um wirksame Kontrollen zu gewährleisten;
- i)
- die Änderung der Termine gemäß Artikel 141 für spezifische Wirtschaftsjahre;
- j)
- die Festsetzung der Überschussmenge, die Mitteilungen und die Zahlung der Überschussabgabe gemäß Artikel 142;
- k)
- die Erstellung einer Liste von Vollzeitraffinerien im Sinne von Anhang II Teil II Abschnitt B Nummer 6.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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