Artikel 144 VO (EU) 2013/1308

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Was die in Artikel 137 genannten Unternehmen angeht, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften zu Folgendem erlassen:

a)
die Zulassungsanträge der Unternehmen sowie die von den zugelassenen Unternehmen zu führenden Aufzeichnungen und vorzulegenden Angaben;
b)
die Regelung für die von den Mitgliedstaaten bei den zugelassenen Unternehmen vorzunehmenden Kontrollen;
c)
die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission und die zugelassenen Unternehmen;
d)
die Lieferung der Ausgangserzeugnisse an die Unternehmen, einschließlich der Lieferverträge und Lieferscheine;
e)
die Zuckeräquivalenz gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a;
f)
die besondere Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage;
g)
die Ausfuhren gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d;
h)
die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, um wirksame Kontrollen zu gewährleisten;
i)
die Änderung der Termine gemäß Artikel 141 für spezifische Wirtschaftsjahre;
j)
die Festsetzung der Überschussmenge, die Mitteilungen und die Zahlung der Überschussabgabe gemäß Artikel 142;
k)
die Erstellung einer Liste von Vollzeitraffinerien im Sinne von Anhang II Teil II Abschnitt B Nummer 6.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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