Artikel 169 VO (EU) 2013/1308

Vertragsverhandlungen im Olivenölsektor

(1) Eine gemäß Artikel 152 Absatz 1 anerkannte Erzeugerorganisation im Olivenölsektor, die zum Ziel hat, das Angebot zu bündeln, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu vermarkten und/oder die Produktionskosten zu optimieren, kann im Namen ihrer Mitglieder für deren gesamte Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Olivenöl aushandeln.

Eine Erzeugerorganisation erfüllt die in diesem Absatz genannten Ziele, wenn mit der Verfolgung dieser Ziele eine Integration von Tätigkeiten erreicht wird und durch eine solche Integration voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, so dass die Tätigkeiten der Erzeugerorganisation insgesamt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV beitragen.

Dies könnte der Fall sein,

a)
wenn die Erzeugerorganisation mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:

i)
gemeinsamer Vertrieb, einschließlich einer gemeinsamen Verkaufsplattform oder gemeinsamen Beförderung;
ii)
gemeinsame Verpackung, Kennzeichnung oder Werbung;
iii)
gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen;
iv)
gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen;
v)
gemeinsame Verarbeitung;
vi)
gemeinsame Verwertung der bei der Olivernölerzeugung unmittelbar anfallenden Abfälle;
vii)
gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln;

b)
diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Olivenöls und den Produktions- und Vermarktungskosten – erheblich sind.

(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln

a)
unabhängig davon, ob das Eigentum an dem Olivenöl von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht;
b)
unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird;
c)
sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Olivenölmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, einem Marktanteil von höchstens 20 % entspricht; bei Berechnung dieser Menge ist zwischen für den menschlichen Verzehr bestimmtem Olivenöl und für andere Zwecke bestimmtem Olivenöl zu unterscheiden.
d)
sofern sie für die von diesen Verhandlungen abgedeckte Olivenölmenge das Angebot bündelt und das Erzeugnis ihrer Mitglieder vermarktet;
e)
sofern die betreffenden Erzeuger keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt;
f)
soweit der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Olivenöl gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und
g)
sofern die Erzeugerorganisation den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig ist, mitteilt, auf welche Olivenölmenge sich diese Verhandlungen erstrecken.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein.

(4) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die in den Mitgliedstaaten erzeugten Olivenölmengen.

(5) Die in Unterabsatz 2 genannte zuständige Wettbewerbsbehörde kann abweichend von Absatz 2 Buchstabe c – selbst wenn der darin festgelegte Grenzwert nicht überschritten wird – in Einzelfällen beschließen, dass bestimmte Verhandlungen von der betreffenden Erzeugerorganisation wieder aufgenommen werden müssen oder nicht geführt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet ist.

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen.

Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

Für diesen Artikel gilt die Begriffsbestimmung der "nationalen Wettbewerbsbehörde" gemäß Artikel 149 Absatz 7 Buchstabe a.

(6) Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 5 mit.

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