Artikel 172 VO (EU) 2013/1308

Steuerung des Angebots bei Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

(1) Auf Antrag einer gemäß Artikel 152 Absatz 1 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisation, eines gemäß Artikel 157 Absatz 1 dieser Verordnung anerkannten Branchenverbandes oder einer Vereinigung von Erzeugern oder Verarbeitern gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festlegen.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012. Eine derartige Vereinbarung muss nach Anhörung der Schweinehalter in dem betreffenden geografischen Gebiet zwischen mindestens zwei Dritteln der Verarbeiter dieses Schinkens, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Schinkens in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entfallen, und – wenn der betreffende Mitgliedstaat dies für angebracht hält – mindestens zwei Dritteln der Schweinezüchter in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 getroffen werden.

(3) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1

a)
betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und/oder seines Rohstoffs und haben zum Ziel, das Angebot bei diesem Schinken an die Nachfrage anzupassen;
b)
dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;
c)
dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1 hin erneuert werden;
d)
dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;
e)
dürfen sich nicht auf Transaktionen nach der Erstvermarktung des betreffenden Schinkens beziehen;
f)
dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;
g)
dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;
h)
dürfen nicht zu Diskriminierungen führen, kein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen und keine Nachteile für Kleinerzeuger zur Folge haben;
i)
tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten.

(4) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einem amtlichen Mitteilungsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.

(5) Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.

(7) Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 aufzuheben hat, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtakte werden ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung angenommen.

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