Artikel 172b VO (EU) 2013/1308

Orientierung durch Branchenverbände für den Verkauf von Trauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV können gemäß Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannte Branchenverbände, die im Weinsektor tätig sind, unverbindliche, zur Orientierung gedachte Preisindikatoren für den Verkauf von Trauben für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe bereitstellen, sofern diese nicht den Wettbewerb in Bezug auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten.

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