Artikel 174 VO (EU) 2013/1308
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels erlassen, insbesondere:
- a)
- Maßnahmen zur Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 154 und 158;
- b)
- Verfahren im Falle eines Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen;
- c)
- von den Mitgliedstaaten festzulegende Verfahren in Bezug auf die Mindestgröße und die Mindestmitgliedschaftsdauer;
- d)
- Verfahren in Bezug auf die Ausdehnung von Vorschriften und die Finanzbeiträge gemäß den Artikeln 164 und 165, insbesondere die Umsetzung des in Artikel 164 Absatz 2 genannten Konzepts eines "Wirtschaftsbezirks";
- e)
- Verfahren in Bezug auf Amtshilfe;
- f)
- Verfahren in Bezug auf die Auslagerung von Tätigkeiten;
- g)
- Verfahren und technische Bedingungen hinsichtlich der Durchführung der in Artikel 166 genannten Maßnahmen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission in Bezug auf den Sektor Milch und Milcherzeugnisse Durchführungsrechtsakte erlassen, um Durchführungsbestimmungen festzulegen für
- a)
- die Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen sowie von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 161 und 163;
- b)
- die Benachrichtigung nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe f;
- c)
- die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 161 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 163 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 149 Absatz 8 und Artikel 150 Absatz 7 vorzunehmende Benachrichtigung der Kommission;
- d)
- die Verfahren für die Amtshilfe bei länderübergreifender Zusammenarbeit.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
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