Artikel 179 VO (EU) 2013/1308

Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die,

a)
die Mengen begrenzen, für die Lizenzen erteilt werden dürfen;
b)
die beantragten Mengen ablehnen;
c)
die Antragstellung aussetzen, um den Markt zu entlasten, wenn Anträge für große Mengen gestellt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

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