Artikel 179 VO (EU) 2013/1308
Sonstige Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die,
- a)
- die Mengen begrenzen, für die Lizenzen erteilt werden dürfen;
- b)
- die beantragten Mengen ablehnen;
- c)
- die Antragstellung aussetzen, um den Markt zu entlasten, wenn Anträge für große Mengen gestellt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.
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