Artikel 187 VO (EU) 2013/1308
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem festlegen:
- a)
- die Zollkontingente auf Jahresbasis, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt sind, und das anzuwendende Verwaltungsverfahren;
- b)
-
Verfahren für die Anwendung der Sonderbestimmungen in der Übereinkunft oder im Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere betreffend
- i)
- Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,
- ii)
- die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Ziffer i genannten Garantien;
- iii)
- die Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments;
- iv)
- Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse;
- c)
- die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Genehmigungen;
- d)
- die Verfahren für die zu leistende Sicherheit und deren Betrag;
- e)
- die Verwendung von Lizenzen und erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere betreffend die Bedingungen, unter denen Einfuhranträge gestellt und im Rahmen des Zollkontingents Genehmigungen erteilt werden;
- f)
- die Verfahren und technischen Kriterien für die Anwendung von Artikel 185;
- g)
- die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhalt, der Form, der Ausstellung und der Verwendung des in Artikel 186 Absatz 2 genannten Dokuments;
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
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