Artikel 187 VO (EU) 2013/1308

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem festlegen:

a)
die Zollkontingente auf Jahresbasis, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt sind, und das anzuwendende Verwaltungsverfahren;
b)
Verfahren für die Anwendung der Sonderbestimmungen in der Übereinkunft oder im Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere betreffend

i)
Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,
ii)
die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Ziffer i genannten Garantien;
iii)
die Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments;
iv)
Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse;

c)
die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Genehmigungen;
d)
die Verfahren für die zu leistende Sicherheit und deren Betrag;
e)
die Verwendung von Lizenzen und erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere betreffend die Bedingungen, unter denen Einfuhranträge gestellt und im Rahmen des Zollkontingents Genehmigungen erteilt werden;
f)
die Verfahren und technischen Kriterien für die Anwendung von Artikel 185;
g)
die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhalt, der Form, der Ausstellung und der Verwendung des in Artikel 186 Absatz 2 genannten Dokuments;

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

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