Artikel 190 VO (EU) 2013/1308

Hopfeneinfuhren

(1) Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie mindestens den Qualitätsmerkmalen entsprechen, die für die gleichen in der Union geernteten Erzeugnisse oder aus diesen hergestellten Erzeugnisse gelten.

(2) Bei Erzeugnissen, für die eine von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte und mit der Bescheinigung gemäß Artikel 77 als gleichwertig anerkannte Bescheinigung vorliegt, gelten die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 als erfüllt.

Bei Hopfenpulver, Lupulin-angereichertem Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnissen wird die Bescheinigung nur dann als gleichwertig anerkannt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

(3) Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Bedingungen festzulegen, gemäß denen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit und der Etikettierung der Verpackung keine Anwendung finden.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Vorschriften über die Anerkennung der Bescheinigung der Gleichwertigkeit und die Kontrolle der Hopfeneinfuhren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

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