Artikel 197 VO (EU) 2013/1308

Zuteilung der Ausfuhrerstattungen

Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird eine Methode herangezogen, die

a)
der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Union und ihren Auswirkungen auf das Marktgleichgewicht Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen den betreffenden Marktteilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und großen Marktteilnehmern, zu führen;
b)
unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse den Wirtschaftsteilnehmern den geringsten Verwaltungsaufwand verursacht.

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