Artikel 203 VO (EU) 2013/1308
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels, insbesondere
- a)
- zur Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die noch nicht zugewiesen oder genutzt wurden,
- b)
- zur Methode für die Neuberechnung der Zahlung der Ausfuhrerstattung, wenn der in einer Lizenz aufgeführte Erzeugniscode oder Bestimmungsort nicht mit dem tatsächlichen Erzeugnis oder Bestimmungsort übereinstimmt;
- c)
- zu den in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnissen;
- d)
- zu den Verfahren für die zu stellende Sicherheit und deren Betrag;
- e)
- zur Anwendung von gemäß Artikel 202 Absatz 4 erlassenen Maßnahmen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
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