Artikel 21 VO (EU) 2013/1308
Sonstige Durchführungsbefugnisse
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, bei Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg abweichend von Anhang IV Teil C Abschnitt III für die Einstufung folgende Kriterien anzuwenden:
- a)
- Schlachtkörpergewicht,
- b)
- Fleischfarbe,
- c)
- Fettgewebe.
Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absätze 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.
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