Artikel 210 VO (EU) 2013/1308
Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände
(1) Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von gemäß Artikel 157 dieser Verordnung anerkannten Branchenverbänden, die für die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung oder, in Bezug auf die Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak, der Ziele nach Artikel 162 dieser Verordnung notwendig sind, und die nicht gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels mit dem Unionsrecht unvereinbar sind.
Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.
(2) Anerkannte Branchenverbände können die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit diesem Artikel ersuchen. Die Kommission übermittelt dem ersuchenden Branchenverband innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags ihre Stellungnahme.
Stellt die Kommission zu jedwedem Zeitpunkt nach der Erarbeitung der Stellungnahme fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht mehr erfüllt sind, erklärt sie, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV künftig für die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss oder die betreffende aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gilt, und unterrichtet den Branchenverband entsprechend.
Die Kommission kann den Inhalt einer Stellungnahme auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ändern, vor allem in Fällen, in denen der ersuchende Branchenverband falsche Angaben gemacht oder die Stellungnahme missbräuchlich verwendet hat.
(3) Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Absatz 1 dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zweimonatsfrist in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht erfolgt, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
- a)
- eine wie auch immer geartete Abschottung der Märkte innerhalb der Union bewirken können;
- b)
- das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktorganisation gefährden können;
- c)
- Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der GAP nicht unbedingt erforderlich sind;
- d)
- die Festsetzung von Preisen oder Quoten umfassen;
- e)
- zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.
(5) Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so fasst sie ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens einen Beschluss, mit dem sie erklärt, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem Datum seiner Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.
(6) Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.
(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
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