Artikel 213 VO (EU) 2013/1308

Nationale Zahlungen für Rentiererzeugnisse in Finnland und Schweden

Vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission, die diese ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erteilt, können Finnland und Schweden nationale Zahlungen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex0208 und ex0210) gewähren, sofern dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt.

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