Artikel 222 VO (EU) 2013/1308
Anwendung von Artikel 101 Absatz 1 AEUV
(1) Während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die bewirken, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht auf Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden in allen in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Sektoren anzuwenden ist, sofern diese Vereinbarungen und Beschlüsse nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminieren, strikt darauf abzielen, den betreffenden Sektor zu stabilisieren, und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
- a)
- Marktrücknahmen oder kostenlose Verteilung ihrer Erzeugnisse;
- b)
- Umwandlung und Verarbeitung;
- c)
- Lagerung durch private Marktteilnehmer;
- d)
- gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen;
- e)
- Vereinbarungen über Qualitätsanforderungen;
- f)
- gemeinsamer Einkauf von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Verbreitung von Tier- und Pflanzenschädlingen und -seuchen in der Union zu bekämpfen, oder von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu bewältigen;
- g)
- vorläufige Planung der Produktion, wobei die spezifische Art des Anbauzyklus berücksichtigt wird.
Die Kommission gibt in Durchführungsrechtsakten den materiellen und geografischen Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung und vorbehaltlich des Absatzes 3 deren Geltungszeitraum an.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nur dann, wenn die Kommission bereits eine der Maßnahmen nach diesem Kapitel erlassen hat, soweit Erzeugnisse zur öffentlichen Intervention angekauft wurden oder soweit eine Beihilfe für die private Lagerhaltung nach Teil II Titel I Kapitel I gewährt wurde.
(3) Die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Absatz 1 können höchstens sechs Monate angewandt werden.
Die Kommission kann jedoch Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen derartige Vereinbarungen und Beschlüsse für weitere sechs Monate zugelassen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
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