Artikel 225 VO (EU) 2013/1308

Berichterstattungspflicht der Kommission

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht

a)
alle drei Jahre und erstmals bis zum 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Maßnahmen im Bienenzuchtsektor gemäß den Artikeln 55, 56 und 57, unter anderem auch über die neuesten Entwicklungen im Bereich der Bienenstock-Erkennungssysteme;
b)
bis zum 30. Juni 2014 und ferner bis zum 31. Dezember 2018 über die Entwicklung der Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere über das Funktionieren der Artikel 148 bis 151, des Artikels 152 Absatz 3 und des Artikels 157 Absatz 3; sie bewertet dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Milcherzeuger und die Milcherzeugung in benachteiligten Regionen im Hinblick auf das allgemeine Ziel einer Aufrechterhaltung der Erzeugung in diesen Regionen, einschließlich möglicher Anreize für Betriebsinhaber, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei;
c)
bis zum 31. Dezember 2014 über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Schulprogramme auf Olivenöl und Tafeloliven;
d)
bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle sieben Jahre über die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Wettbewerbsregeln auf den Agrarsektor in allen Mitgliedstaaten;
da)
bis zum 31. Dezember 2023 über die gemäß Artikel 222a eingerichteten Marktbeobachtungsstellen der Union;
db)
bis zum 31. Dezember 2023 und danach alle drei Jahre über die Anwendung der insbesondere gemäß den Artikeln 219 bis 222 erlassenen Krisenmaßnahmen;
dc)
bis zum 31. Dezember 2024 über den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien zur Gewährleistung einer besseren Markttransparenz gemäß Artikel 223;
dd)
bis zum 30. Juni 2024 über die Verkehrsbezeichnungen und die Einstufung von Schlachtkörpern im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch;
e)
bis zum 31. Juli 2023 über die Anwendung der in Artikel 23a Absatz 2 genannten Zuweisungskriterien;
f)
bis zum 31. Juli 2023 über die Auswirkungen der in Artikel 23a Absatz 4 genannten Übertragungen auf die Wirksamkeit des Schulprogramms im Hinblick auf die Verteilung von Schulobst und -gemüse und Schulmilch.

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