Artikel 23 VO (EU) 2013/1308
Beihilfe für die Abgabe von Schulobst und -gemüse und von Schulmilch, begleitende pädagogische Maßnahmen und damit zusammenhängende Kosten
(1) Unionsbeihilfe wird für nachstehende Maßnahmen zugunsten von Kindern in den in Artikel 22 genannten Bildungseinrichtungen gewährt:
- a)
- für die Abgabe und Verteilung der in Betracht kommenden Erzeugnisse im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels,
- b)
- für begleitende pädagogische Maßnahmen und
- c)
- zur Deckung damit zusammenhängender Kosten für Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung, und — sofern diese Kosten nicht durch Buchstabe a gedeckt sind — Logistik und Verteilung.
Der Rat legt gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV Grenzwerte für den Anteil der Unionsbeihilfe fest, der die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen und Kosten abdeckt.
(2) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Schulobst und -gemüse” die in Absatz 3 Buchstabe a und in Absatz 4 Buchstabe a genannten Erzeugnisse,
- b)
- „Schulmilch” die in Absatz 3 Buchstabe b und in Absatz 4 Buchstabe b sowie die in Anhang V genannten Erzeugnisse.
(3) Mitgliedstaaten, die an der Beihilferegelung nach Absatz 1 (im Folgenden „Schulprogramm” ) teilnehmen möchten und die entsprechende Unionsbeihilfe beantragen, verteilen — unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten — vorrangig Erzeugnisse mindestens einer der beiden folgenden Gruppen:
- a)
- Obst und Gemüse und frische Erzeugnisse des Bananensektors;
- b)
- Trinkmilch und laktosefreie Trinkmilch.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten, um den Verzehr bestimmter Erzeugnisse zu fördern und/oder dem besonderen Ernährungsbedarf von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet zu entsprechen, die Verteilung von Erzeugnissen mindestens einer der beiden folgenden Gruppen vorsehen:
- a)
- Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, zusätzlich zu den in Absatz 3 Buchstabe a genannten Erzeugnissen;
- b)
- Käse, Quark oder Topfen, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milchprodukte ohne Zusatz von Aromastoffen, Früchten, Nüssen oder Kakao, zusätzlich zu den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Erzeugnissen.
(5) Falls es die Mitgliedstaten für die Verwirklichung der Ziele des Schulprogramms und der Ziele ihrer in Absatz 8 genannten Strategien als notwendig erachten, können sie die Verteilung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Erzeugnisse um die Verteilung der in Anhang V genannten Erzeugnisse ergänzen.
In diesem Fall wird die Unionsbeihilfe nur für den Milchbestandteil des verteilten Erzeugnisses gezahlt. Dieser Milchbestandteil muss bei Erzeugnissen der Kategorie I des Anhangs V mindestens 90 GHT und bei Erzeugnissen der Kategorie II mindestens 75 GHT betragen.
Die Höhe der Unionsbeihilfe für den Milchbestandteil wird durch den Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.
(6) Die im Rahmen des Schulprogramms verteilten Erzeugnisse dürfen keine der folgenden Zusätze enthalten:
- a)
- Zusätze von Zucker,
- b)
- Zusätze von Salz,
- c)
- Zusätze von Fett,
- d)
- Zusätze von Süßungsmitteln
- e)
- Zusätze der in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten künstlichen Geschmacksverstärker E 620 bis E 650.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können Mitgliedstaaten beschließen, dass die in Betracht kommenden Erzeugnisse im Sinne der Absätze 4 und 5 in begrenzten Mengen Zusätze von Zucker, Salz und/oder Fett enthalten dürfen, sofern ihre für Gesundheit und Ernährung zuständigen Behörden zuvor im Einklang mit den nationalen Verfahren die entsprechende Genehmigung hierfür erteilt haben.
(7) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass zusätzlich zu den in den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels genannten Erzeugnissen sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben g und v aufgeführten Erzeugnisse, in die begleitenden pädagogischen Maßnahmen einbezogen werden.
(8) Als Voraussetzung für ihre Teilnahme am Schulprogramm müssen die Mitgliedstaaten vor Beginn ihrer Teilnahme am Schulprogramm und danach alle sechs Jahre auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für die Durchführung des Programms ausarbeiten. Die Strategie kann von der Behörde, die für ihre Ausarbeitung auf nationaler oder regionaler Ebene verantwortlich ist, insbesondere aufgrund der Überwachung und Bewertung und der erzielten Ergebnisse geändert werden. In der Strategie müssen zumindest die bestehenden Bedürfnisse und ihre Einstufung nach Vorrangigkeit, die Zielgruppe, die angestrebten Ergebnisse und, soweit verfügbar, die quantifizierten Zielvorgaben im Vergleich zur Ausgangssituation sowie die Instrumente und Maßnahmen, die zur Erreichung dieser Ziele am besten geeignet sind, genannt werden.
Die Strategie kann spezifische Elemente enthalten, die die Durchführung des Schulprogramms betreffen, auch solche, die seine Verwaltung vereinfachen sollen.
(9) Die Mitgliedstaaten legen in ihren Strategien die Liste all derjenigen Erzeugnisse fest, die gemäß dem Schulprogramm entweder im Rahmen der regulären Verteilung oder der begleitenden pädagogischen Maßnahmen abgegeben werden. Unbeschadet des Absatzes 6 tragen sie zudem dafür Sorge, dass ihre für Gesundheit und Ernährung zuständigen Behörden entsprechend an der Ausarbeitung dieser Liste mitwirken oder diese Liste im Einklang mit den nationalen Verfahren genehmigen.
(10) Für eine wirksame Umsetzung des Schulprogramms sehen die Mitgliedstaaten auch entsprechende begleitende pädagogische Maßnahmen vor, zu denen unter anderem Maßnahmen und Tätigkeiten gehören können, mit denen das Ziel verfolgt wird, Kindern die Landwirtschaft durch Aktivitäten wie Besuche landwirtschaftlicher Betriebe und die Verteilung einer breiteren Palette landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 7 wieder näherzubringen. Diese Maßnahmen können auch darauf abzielen, Kinder über damit zusammenhängende Themen wie gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten, ökologischen Landbau, nachhaltige Erzeugung oder die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung aufzuklären.
(11) Die Mitgliedstaaten wählen die Erzeugnisse, die verteilt oder in begleitende pädagogische Maßnahmen aufgenommen werden sollen, auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen mindestens eines der folgenden Kriterien gehört: Gesundheits- und Umwelterwägungen, jahreszeitliches Angebot, Vielfalt und Verfügbarkeit lokaler oder regionaler Erzeugnisse, wobei sie, soweit durchführbar, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union Vorrang einräumen. Die Mitgliedstaaten dürfen insbesondere lokale oder regionale Ankäufe, ökologische/biologische Erzeugnisse, kurze Versorgungsketten oder Umweltvorteile, einschließlich einer nachhaltigen Verpackung, und gegebenenfalls Erzeugnisse unterstützen, die im Rahmen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschaffenen Qualitätsregelungen anerkannt sind.
Die Mitgliedstaaten können in Erwägung ziehen, in ihren Strategien Überlegungen der Nachhaltigkeit und des fairen Handels Vorrang einzuräumen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
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