Artikel 3 VO (EU) 2013/1308

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang II für bestimmte Sektoren aufgeführten Begriffsbestimmungen.

(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt B gelten lediglich bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017.

(3) Die in der Verordnung (EU) 2021/2116 und in der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für deren Zwecke.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen für die Sektoren gemäß Anhang II zu ändern, soweit dies für die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen im Lichte der Marktentwicklungen erforderlich ist, ohne dabei neue Begriffsbestimmungen hinzuzufügen.

(5) Im Sinne der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)
"weniger entwickelte Regionen" diejenigen Regionen, die als solche in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlament und des Rates(2) aufgeführt sind.
b)
"einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse" widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, aufgrund derer mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Betriebsinhabers im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 85 dieses Amtsblatts).

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