Artikel 37 VO (EU) 2013/1308
Delegierte Befugnisse
Um eine effiziente, gezielte und nachhaltige Stützung der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen im Obst- und Gemüsesektor sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:
- a)
-
Betriebsfonds und operationelle Programme betreffend
- i)
- die Schätzbeträge, die Entscheidungen der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen über die Finanzbeiträge und die Nutzung der Betriebsfonds,
- ii)
- die Maßnahmen, Aktionen, Ausgaben sowie die Verwaltungs- und Personalkosten, die im Rahmen der operationellen Programme einzubeziehen oder auszuschließen sind, deren Änderung und die von den Mitgliedstaaten festzulegenden zusätzlichen Anforderungen,
- iii)
- die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen den operationellen Programmen und den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum,
- iv)
- die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;
- v)
- besondere Vorschriften für die Fälle, in denen Vereinigungen von Erzeugerorganisationen operationelle Programme ganz oder teilweise verwalten, handhaben, durchführen und vorstellen;
- vi)
- die Verpflichtung, gemeinsame Indikatoren für die Zwecke der Begleitung und Bewertung der operationellen Programme zu verwenden,
- b)
- den nationalen Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme betreffend die Verpflichtung zur Überwachung und Bewertung der Effizienz der nationalen Rahmen und der nationalen Strategien;
- c)
-
die finanzielle Unterstützung der Union betreffend
- i)
- die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Unterstützung der Union und den Wert der vermarkteten Erzeugung nach Artikel 34 Absatz 2,
- ii)
- die geltenden Referenzzeiträume für die Berechnung der Beihilfe,
- iii)
- Vorauszahlungen sowie das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird,
- iv)
- besondere Vorschriften für die Finanzierung von operationellen Programmen von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Obergrenzen;
- d)
-
Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen betreffend
- i)
- die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, eine oder mehrere Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen nicht anzuwenden,
- ii)
- die Bedingungen in Bezug auf Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und i,
- iii)
- die von den Mitgliedstaaten zu beschließende zulässige Bestimmung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse,
- iv)
- den Höchstbetrag des Ausgleichs für Marktrücknahmen,
- v)
- das Erfordernis vorheriger Mitteilungen im Falle von Marktrücknahmen,
- vi)
- die Grundlage für die Berechnung der Menge der vermarkteten Erzeugung für die kostenlose Verteilung nach Artikel 34 Absatz 4 und die Festlegung einer Höchstmenge der vermarkteten Erzeugung im Falle von Rücknahmen,
- vii)
- das Erfordernis der Anbringung des Unionslogos auf den Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse,
- viii)
- die Verpflichtungen der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen,
- ix)
- die Verwendung von Begriffen für die Zwecke dieses Abschnittes;
- x)
- die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Ernte vor der Reifung und der Nichternte;
- xi)
- Ernteversicherung,
- xii)
- Fonds auf Gegenseitigkeit und
- xiii)
- die Voraussetzungen für die Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen nach Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e und die Festlegung einer Obergrenze,
- e)
-
die nationale finanzielle Unterstützung betreffend
- i)
- den Organisationsgrad der Erzeuger,
- ii)
- das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird,
- iii)
- den Höchstanteil der Erstattung der nationalen finanziellen Unterstützung durch die Union.
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