Artikel 37 VO (EU) 2013/1308

Delegierte Befugnisse

Um eine effiziente, gezielte und nachhaltige Stützung der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen im Obst- und Gemüsesektor sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:

a)
Betriebsfonds und operationelle Programme betreffend

i)
die Schätzbeträge, die Entscheidungen der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen über die Finanzbeiträge und die Nutzung der Betriebsfonds,
ii)
die Maßnahmen, Aktionen, Ausgaben sowie die Verwaltungs- und Personalkosten, die im Rahmen der operationellen Programme einzubeziehen oder auszuschließen sind, deren Änderung und die von den Mitgliedstaaten festzulegenden zusätzlichen Anforderungen,
iii)
die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen den operationellen Programmen und den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum,
iv)
die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;
v)
besondere Vorschriften für die Fälle, in denen Vereinigungen von Erzeugerorganisationen operationelle Programme ganz oder teilweise verwalten, handhaben, durchführen und vorstellen;
vi)
die Verpflichtung, gemeinsame Indikatoren für die Zwecke der Begleitung und Bewertung der operationellen Programme zu verwenden,

b)
den nationalen Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme betreffend die Verpflichtung zur Überwachung und Bewertung der Effizienz der nationalen Rahmen und der nationalen Strategien;
c)
die finanzielle Unterstützung der Union betreffend

i)
die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Unterstützung der Union und den Wert der vermarkteten Erzeugung nach Artikel 34 Absatz 2,
ii)
die geltenden Referenzzeiträume für die Berechnung der Beihilfe,
iii)
Vorauszahlungen sowie das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird,
iv)
besondere Vorschriften für die Finanzierung von operationellen Programmen von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Obergrenzen;

d)
Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen betreffend

i)
die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, eine oder mehrere Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen nicht anzuwenden,
ii)
die Bedingungen in Bezug auf Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und i,
iii)
die von den Mitgliedstaaten zu beschließende zulässige Bestimmung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse,
iv)
den Höchstbetrag des Ausgleichs für Marktrücknahmen,
v)
das Erfordernis vorheriger Mitteilungen im Falle von Marktrücknahmen,
vi)
die Grundlage für die Berechnung der Menge der vermarkteten Erzeugung für die kostenlose Verteilung nach Artikel 34 Absatz 4 und die Festlegung einer Höchstmenge der vermarkteten Erzeugung im Falle von Rücknahmen,
vii)
das Erfordernis der Anbringung des Unionslogos auf den Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse,
viii)
die Verpflichtungen der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen,
ix)
die Verwendung von Begriffen für die Zwecke dieses Abschnittes;
x)
die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Ernte vor der Reifung und der Nichternte;
xi)
Ernteversicherung,
xii)
Fonds auf Gegenseitigkeit und
xiii)
die Voraussetzungen für die Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen nach Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e und die Festlegung einer Obergrenze,

e)
die nationale finanzielle Unterstützung betreffend

i)
den Organisationsgrad der Erzeuger,
ii)
das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird,
iii)
den Höchstanteil der Erstattung der nationalen finanziellen Unterstützung durch die Union.

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