Artikel 44 VO (EU) 2013/1308

Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme

(1) Die verfügbaren Finanzmittel der Union werden im Rahmen der in Anhang VI aufgeführten Haushaltsobergrenzen zugewiesen.

(2) Die Unterstützung der Union wird nur gewährt für die förderfähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen Stützungsprogrammentwurfs getätigt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Union im Rahmen der Stützungsprogramme finanziert werden.

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