Artikel 51 VO (EU) 2013/1308

Innovation im Weinsektor

Die Unterstützung kann für materielle oder immaterielle Investitionen zur Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Technologien im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang VI Teil II gewährt werden. Die Unterstützung hat die Steigerung der Vermarktbarkeit und der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union zum Ziel; sie kann als ein Element einen Wissenstransfer beinhalten. Die Beihilfehöchstsätze bezüglich des Unionsbeitrags zur Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel sind die gleichen wie die in Artikel 50 Absatz 4 genannten.

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