Artikel 60 VO (EU) 2013/1308
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Anwendung dieses Abschnitts über die Zahlung der Beihilfe erforderlichen Maßnahmen erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
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