Artikel 62 VO (EU) 2013/1308

Genehmigungen

(1) Reben von nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierten Keltertraubensorten dürfen nur angepflanzt oder wiedergepflanzt werden, wenn gemäß den Artikeln 64, 66 und 68 unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Genehmigung erteilt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung gemäß Absatz 1 für eine bestimmte, in Hektar ausgedrückte Fläche, nachdem die Erzeuger einen Antrag gestellt haben, der den objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit genügt. Diese Genehmigung wird erteilt, ohne dass den Erzeugern eine Gebühr auferlegt wird.

(3) Die in Absatz 1 genannten Genehmigungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erteilt wurden. Gegen einen Erzeuger, der eine erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen hat, werden Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass bei Wiederbepflanzung auf derselben Parzelle oder auf denselben Parzellen, auf denen die Rodung vorgenommen wurde, die Genehmigungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem sie erteilt wurden. Aus diesen Genehmigungen muss eindeutig hervorgehen, auf welcher Parzelle oder auf welchen Parzellen die Rodung und die Wiederbepflanzung vorgenommen werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeit von gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 erteilten Genehmigungen, die in den Jahren 2020 und 2021 auslaufen, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Erzeuger, die gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigungen, die in den Jahren 2020 und 2021 auslaufen, besitzen, sind abweichend von Unterabsatz 1 nicht von der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 betroffen, sofern sie den zuständigen Behörden bis zum 28. Februar 2022 mitteilen, dass sie ihre Genehmigung nicht nutzen und die Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes nicht in Anspruch nehmen wollen. Wenn Erzeuger, deren Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurden, bis zum 28. Februar 2021 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt haben, dass sie diese Genehmigungen in Anspruch nehmen wollen, können sie ihre Erklärung bis zum 28. Februar 2022 durch eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Behörde zurücknehmen und ihre Genehmigung innerhalb der gemäß Unterabsatz 3 verlängerten Gültigkeitsdauer nutzen.

(4) Dieses Kapitel gilt nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, für Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, oder für Flächen, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des nationalen Rechts neu bepflanzt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten können dieses Kapitel auf Regionen anwenden, in denen Wein produziert wird, der zur Herstellung von Branntwein mit einer geografischen Angabe gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) geeignet ist. Für die Zwecke dieses Kapitels können diese Regionen als Regionen betrachtet werden, in denen Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe produziert werden kann.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

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