Artikel 70 VO (EU) 2013/1308
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zu Folgendem erlassen:
- a)
- die Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen;
- b)
- die von den Mitgliedstaaten zu führenden Aufzeichnungen und die Mitteilungen an die Kommission.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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