Artikel 8 VO (EU) 2013/1308
Geltungsbereich
Dieses Kapitel enthält Vorschriften über die Marktintervention betreffend
- a)
- die öffentliche Intervention, wenn Erzeugnisse von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angekauft und von diesen Behörden bis zu ihrem Absatz gelagert werden, und
- b)
- die Gewährung einer Beihilfe für die Lagerhaltung der Erzeugnisse durch private Marktteilnehmer.
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