Artikel 8 VO (EU) 2013/1308

Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält Vorschriften über die Marktintervention betreffend

a)
die öffentliche Intervention, wenn Erzeugnisse von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angekauft und von diesen Behörden bis zu ihrem Absatz gelagert werden, und
b)
die Gewährung einer Beihilfe für die Lagerhaltung der Erzeugnisse durch private Marktteilnehmer.

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