Artikel 88 VO (EU) 2013/1308

Einschränkungen der Verwendung von fakultativen vorbehaltenen Angaben

(1) Eine fakultative vorbehaltene Angabe kann nur für die Beschreibung von Erzeugnissen verwendet werden, die mit den geltenden Verwendungsbedingungen im Einklang stehen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen mit geeigneten Maßnahmen sicher, dass die Produktkennzeichnung nicht mit fakultativen vorbehaltenen Angaben verwechselt werden kann.

(3) Um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die mit fakultativen vorbehaltenen Bezeichnungen beschrieben werden, mit den geltenden Verwendungsbedingungen im Einklang stehen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben zu erlassen.

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