Artikel 1 VO (EU) 2013/1309

Zielsetzungen

Mit dieser Verordnung wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung für den Zeitraum der Geltung des mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet.

Ziel des EGF ist es, einen Beitrag zu einem intelligenten, inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstum und zur Förderung eines nachhaltigen Arbeitsmarkts in der Union zu leisten, indem er die Union befähigt, Arbeitskräften und Selbständigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, ihre Solidarität zu bekunden und sie zu unterstützen.

Maßnahmen, für die Finanzbeiträge aus dem EGF gewährt werden, zielen darauf ab, dass möglichst viele der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Begünstigten so rasch wie möglich innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums, bevor der in Artikel 18 Absatz 1 genannte Schlussbericht fällig ist, einen dauerhaften Arbeitsplatz finden.

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