Artikel 2 VO (EU) 2013/1309
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen zugunsten von:
- a)
- Arbeitskräften und Selbständigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, wenn sich diese Veränderungen insbesondere durch einen wesentlichen Anstieg der Importe in die Union, eine gravierende Verlagerung im Waren- oder Dienstleistungsverkehr der Union, einen raschen Rückgang des Marktanteils der Union in einem bestimmten Sektor oder eine Verlagerung von Wirtschaftstätigkeiten in Drittländer, nachweisen lassen und wenn diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben;
- b)
- Arbeitskräften und Selbständigen, die infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben.
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