Artikel 3 VO (EU) 2013/1309

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Begünstigter"

a)
einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Entlassung endet oder während des in Artikel 4 genannten Bezugszeitraums endet und nicht erneuert wird;
b)
einen Selbständigen, der nicht mehr als zehn Arbeitskräfte beschäftigt hat, die entlassen wurden und deren Entlassung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, und der seine eigene Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, sofern die Tätigkeit nachweislich von dem betreffenden Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a abhing oder sofern der Selbständige in der betreffenden NACE-Rev.2-Abteilung gemäß Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b tätig war.

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