Artikel 4 VO (EU) 2013/1309

Interventionskriterien

(1) Ein Finanzbeitrag des EGF wird bereitgestellt, wenn die Voraussetzungen von Artikel 2 erfüllt werden und dazu führen, dass

a)
es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbständigen kommt; dies schließt auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte und Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein;
b)
es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten, insbesondere in KMU, die alle in der selben NACE-Rev.2-Abteilung in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbständigen kommt, sofern mehr als 500 Arbeitskräfte oder Selbständige in zwei dieser Regionen betroffen sind.

(2) Vor allem in Bezug auf Gruppenanträge, an denen KMU beteiligt sind, kann bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF gemäß diesem Artikel auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die unter Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben. Der antragstellende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, welche dieser Interventionskriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt sind. Im Falle von Gruppenanträgen, an denen KMU beteiligt sind, die in der gleichen Region ansässig sind, kann sich der Antrag — wenn der antragstellende Mitgliedstaat nachweist, dass KMU in dieser Region die wichtigste bzw. die einzige Unternehmensform darstellen — ausnahmsweise auf KMU erstrecken, die in unterschiedlichen Branchen derselben NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen.

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