Artikel 5 VO (EU) 2013/1309
Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit
(1) Der antragstellende Mitgliedstaat gibt die Methode an, nach welcher die Zahl der Arbeitnehmer und Selbständigen gemäß Artikel 3 zum Zwecke von Artikel 4 berechnet wird.
(2) Der antragstellende Mitgliedstaat berechnet die in Absatz 1 genannte Zahl an einem der folgenden Zeitpunkte:
- a)
- dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates(1) die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzeigt; in diesem Fall übermittelt der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission noch vor Abschluss ihrer Bewertung zusätzliche Informationen über die tatsächliche Anzahl der gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung vorgenommenen Entlassungen;
- b)
- dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Freisetzung des Arbeitnehmers durch den jeweiligen Arbeitgeber;
- c)
- dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrags vor dessen vertragsmäßigem Ende;
- d)
- dem Ende der Überlassung an ein entleihendes Unternehmen oder
- e)
- bei Selbständigen ab dem Zeitpunkt, an dem die bisherige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16).
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