Artikel 5 VO (EU) 2013/1309

Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

(1) Der antragstellende Mitgliedstaat gibt die Methode an, nach welcher die Zahl der Arbeitnehmer und Selbständigen gemäß Artikel 3 zum Zwecke von Artikel 4 berechnet wird.

(2) Der antragstellende Mitgliedstaat berechnet die in Absatz 1 genannte Zahl an einem der folgenden Zeitpunkte:

a)
dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates(1) die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzeigt; in diesem Fall übermittelt der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission noch vor Abschluss ihrer Bewertung zusätzliche Informationen über die tatsächliche Anzahl der gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung vorgenommenen Entlassungen;
b)
dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Freisetzung des Arbeitnehmers durch den jeweiligen Arbeitgeber;
c)
dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrags vor dessen vertragsmäßigem Ende;
d)
dem Ende der Überlassung an ein entleihendes Unternehmen oder
e)
bei Selbständigen ab dem Zeitpunkt, an dem die bisherige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16).

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