Artikel 6 VO (EU) 2013/1309

Förderfähige Begünstigte

(1) Der antragstellende Mitgliedstaat kann aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen förderfähigen Begünstigten anbieten, darunter insbesondere

(a)
entlassenen Arbeitskräften und Selbständigen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, berechnet gemäß Artikel 5 innerhalb des in Artikel 4 genannten Bezugszeitraums,
(b)
Arbeitskräften und Selbständigen, die vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bezugszeitraum entlassen wurden bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, berechnet gemäß Artikel 5, oder
c)
Arbeitskräften und Selbständigen, die entlassen wurden bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, falls ein Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt.

Die in UnterAbsatz 1 Buchstaben b und c genannten Arbeitskräfte und Selbständigen gelten als förderfähig, sofern es sich um Entlassungen bzw. Fälle der Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach der allgemeinen Ankündigung der beabsichtigten Entlassungen handelt und ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat.

(2) Abweichend von Artikel 2 können antragstellende Mitgliedstaaten einer Anzahl NEET-Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 25 Jahre oder, sofern Mitgliedstaaten dies beschließen, jünger als 30 Jahre sind, bis zu einer Zahl, die der Anzahl der angestrebten Begünstigten entspricht, aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anbieten, wobei den Personen Vorrang eingeräumt werden sollte, die entlassen wurden oder ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sofern zumindest ein Teil der Entlassungen im Sinne von Artikel 3 in Regionen auf NUTS-2-Niveau erfolgt, in denen die Jugendarbeitslosigkeit bei jungen Menschen zwischen 15 und 24 nach den neuesten verfügbaren jährlichen Daten mindestens 20 % beträgt. Die Unterstützung kann NEET-Jugendlichen unter 25 Jahren oder, sofern Mitgliedstaaten dies beschließen, unter 30 Jahren in den genannten Regionen auf NUTS-2-Niveau gewährt werden.

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