Artikel 7 VO (EU) 2013/1309

Förderfähige Maßnahmen

(1) Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere benachteiligte, ältere und junge Arbeitslose, wieder eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen kann insbesondere enthalten:

(a)
auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen für Qualifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und Zertifizierung der erworbenen Erfahrung, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung bzw. Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten und Kooperationsaktivitäten;
(b)
spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zum Lebensunterhalt oder zur Fortbildung (einschließlich Beihilfen für Betreuer);
(c)
besondere Anreize für benachteiligte, ältere und junge Arbeitslose, damit sie auf dem Arbeitsmarkt bleiben oder dorthin zurückkehren.

Die Kosten der Maßnahmen nach Buchstabe b dürfen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der in diesem Absatz aufgeführten personalisierten Dienstleistungen nicht übersteigen.

Die Kosten von Investitionen in die Selbständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen 15000 EUR nicht übersteigen.

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sollte sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden. Das koordinierte Paket sollte mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein.

(2) Folgende Maßnahmen kommen für eine Beteiligung des EGF nicht in Betracht:

a)
in Absatz 1 Buchstabe b genannte spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn diese nicht von der aktiven Teilnahme der gezielt zu unterstützenden Begünstigten an den Maßnahmen der Arbeitsuche oder Weiterbildung abhängen;
b)
Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

Die vom EGF unterstützten Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

(3) Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen wird in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten oder ihren Vertretern oder mit den Sozialpartnern geschnürt.

(4) Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats kann ein Finanzbeitrag des EGF für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung gewährt werden.

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