Artikel 8 VO (EU) 2013/1309
Anträge
(1) Der antragstellende Mitgliedstaat reicht innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 festgelegten Kriterien erfüllt sind, einen Antrag bei der Kommission ein.
(2) Binnen zwei Wochen ab dem Datum der Antragstellung oder gegebenenfalls ab dem Datum, zu dem die Kommission im Besitz der Übersetzung des Antrags ist – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt –, bestätigt die Kommission den Erhalt des Antrags und setzt den Mitgliedstaat davon in Kenntnis, welche zusätzlichen Informationen sie noch benötigt, um den Antrag zu bewerten.
(3) Werden solche zusätzlichen Informationen von der Kommission verlangt, so antwortet der Mitgliedstaat binnen sechs Wochen ab dem Datum des Ersuchens. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wird diese Frist von der Kommission um zwei Wochen verlängert.
(4) Auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen schließt die Kommission ihre Bewertung dessen, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, binnen 12 Wochen ab dem Eingang des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls der Übersetzung des Antrags ab. Ist die Kommission ausnahmsweise nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so legt sie in einer schriftlichen Erklärung die Gründe für die Verzögerung dar.
(5) Ein vollständiger Antrag enthält Folgendes:
- a)
- eine begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen oder der Aufgabe der Erwerbstätigkeit und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge oder einer durch die Globalisierung oder durch das Andauern der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder durch eine erneute globale Finanz- und Wirtschaftskrise verursachten schwerwiegenden Störung der lokalen, regionalen und nationalen Wirtschaft. Diese Analyse basiert auf denjenigen statistischen und sonstigen Informationen, die sich am besten zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Interventionskriterien eignen;
- b)
- die Bestätigung, dass das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachkommt und für seine Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, sofern es nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortsetzt;
- c)
- eine Bewertung der Anzahl der Entlassungen gemäß Artikel 5 sowie Erläuterung der Ereignisse, die die betreffenden Entlassungen ausgelöst haben;
- d)
- gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Begünstigten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Altersgruppe;
- e)
- erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage;
- f)
- eine Beschreibung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen und der damit verbundenen Ausgaben, darunter insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für benachteiligte, ältere und junge Begünstigte;
- g)
- eine Erklärung, wie durch das Maßnahmenpaket von anderen Fonds des Mitgliedstaats oder der Union geförderte Maßnahmen ergänzt werden, sowie Angaben zu Maßnahmen, die für die betreffenden Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind;
- h)
- den Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und für alle Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung;
- i)
- die Daten, an denen mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 4 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;
- j)
- die Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Organisationen;
- k)
- eine Erklärung des Inhalts, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb die personalisierten Dienstleistungen nicht an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;
- l)
- die Quellen der nationalen Vor- oder Kofinanzierung und gegebenenfalls anderweitige Kofinanzierungsquellen.
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