Artikel 10 VO (EU) 2013/1309
Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung
Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive integrale Bestandteile der einzelnen Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags des EGF sind und in diesen Phasen gefördert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen gegen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung beim Zugang zum EGF zu und auf den verschiedenen Stufen des Einsatzes des Finanzbeitrags.
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